Ausfuhrverfahren/Exportabwicklung - Zugelassener Ausführer

In Deutschland ist das Exportgeschäft ein wesentliches Standbein unserer Wirtschaft. Um Ihre Produkte an den Empfänger im Drittland liefern zu können, sind viele Formvorschriften einzuhalten. Unter anderem bedarf es ab einem Sendungswert über 1.000 € der Erstellung einer Ausfuhranmeldung. Die Bewilligung  "Zugelassener Ausführer"  - jetzt vereinfachtes Anmeldeverfahren, hilft Ihnen den Aufwand zu reduzieren.

Allerdings gibt es verschiedene rechtliche Definitionen, die strikt einzuhalten sind. Verstöße dagegen werden in der Regel mit Bußgeldverfahren belegt.

So ist es Sendungwert z.B. nicht zwingend der Wert der einzelnen Lieferung. Zur Berechnung der Wert der Sendung müssen je nach Ausfuhrvertrag mehrere Lieferungen zusammengerechnet werden.

Ebenso ist z.B. der Ausfuhrmeldung im Namen des Ausführers abzugeben (durch ihn selbst oder durch einen Vertreter). Wer die Ware versendet, ist allerdings nicht zwingend der Ausführer. Dies ist z.B. im Einzelfall zu prüfen.

Hinweis:

Neue Regelung zum Ausführerbegriffs:

Generell: Nur der Ausführer kann in der Regel sein vereinfachtes Verfahren ("Zugelassener Ausführer") verwenden.

Wer als Ausführer sich in die Ausfuhranmeldung eintragen will oder eintragen lassen will, ohne selbst der außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer zu sein, muss dies zusätzlich in der Ausfuhranmeldung mit einen entsprehenden Taric-Code anmelden.

Daher sollten Sie sich vor Erstellung einer Ausfuhranmeldung immer darüber im Klaren sein, ob Sie nur zollrechtlich der Ausführer sind oder auch der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer. Andernfalls drohen hier zukünftig Bußgeldverfahren!

Ebenfalls muss die EORI-Nummer des außenwirtschaftrsrechtlichen Ausführers  zwingend erfasst werden!

 

Bei folgende Konstellation ist z.B. das versendende deutsche Unternehmen nicht zwingend der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer, kann aber als zollrechtlicher Ausführer die Ausfuhranemldung im eignenen Namen erstellen. Selbstverständlich kann die Ausfuhranmeldung auch im Namen des österreichischen Kunden in Zuge der Vertretungsmöglichkeiten erstellt werden.

Wird in der Ausfuhranmeldung die Konstellation nicht orrdnungsgemäß abgebildet, führt dies regelmäßig zu Bußgeldverfahren!

Bitte beachten Sie, dass derartige Konstellationen im Rahmen von regelmäßig durchgeführten Beschaumaßnahmen der lokalen Zollstellen vor ort bei Ihrem Unternehmen oftmals nicht entdeckt bzw. nicht geprüft werden. Sie können sich später nicht darauf berufen, dass die lokale Zollstelle dies nicht moniert hat. Derartige Fälle werden regelmäßig erst im Rahmen von Außenwirtschaftsprüfung festgestellt, dann oftmals als fortlaufender Verstoß mit entsprechenden schärferen Bußgeldverfahren.

Generell ist zu empfehlen, dass jedes Unternehmen entsprechende Arbeit- und Organisationsanweisung für die einzelnen Bereiche im Zollrecht vorhält, um nachweisen zu können, dass im Unternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden. Dies schreiben die Behörden vor, da ein Unternehmen verpflichtet ist alles Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler zu verhindern. Gleichzeitig werden dardurch die Risiken im Unternehmen selbst wesentlich verringert. Kommt es z.B. dennoch zu Fehlern, ist bei Vorliegen von qualifizierten Anweisungen eine Ahndung dieser wesentlich schwieriger für die Verfolgungsbehörden. Liegen keine Anweisungen vor, ist dies bereits der erste Nachweis, dass ein Unternehmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen Organisation- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.    

Daher lassen sich inzwischen die Betriebsprüfer vom Zoll vor Beginn jeder Prüfung alle Arbeit- und Organisationsanweisung in vorlegen.


Unsere Beratungsleistungen:

Unsere Beratung umfasst die gesamte Bandbreite an Fragestellungen zur Exportabwicklung, wie z.B.:

  • Fragen des täglichen Geschäfts zu einzelnen Exporten z.B. zur Definitionen des Ausführers, Sendungwert, Tarifierung/Warennummer, mögliche Exportbeschränkungen (Genehmigungspflichten) usw.
  • Unterstützung bei der Beantragung von Bewilligungen z.B. vereinfachtes Anmeldeverfahren (Zugelassener Ausführer), Auswahl der benötigten Software und Implementierung des Verfahrens, inklusive Verhandlung mit den Behörden
  • Überprüfung Ihre Abläufe, Prüfung Ihrer Belegpflichten und Unterlagen usw.
  • Sonstige Unterstützung nach Ihren individuellen Wünschen

Wir unterstützen Sie auch gerne in der Erstellung von fachgerechten Arbeit- und Organisationsanweisung zum Schutz Ihres Unternehmens gegen den Vorwurf einer Organisations- und Aufsichtspflichtverletzung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass im Rahmen von Betriebsprüfungen (Überprüfung der Abwicklung durch die Zollbehörden für die rückwirkenden 3 Jahre) es häufig zu Bußgeldverfahren kommt, da in der Regel immer Verfehlungen festgestellt werden.


Dies ist nicht zu verwechseln mit der Überprüfung einzelner Exporte im Rahmen der Beschau durch das lokale Zollamt. Auch wenn derartige Überprüfung durch das Zollamt regelmäßig stattgefunden haben, führen Betriebsprüfungen trotzdem oft zu Bußgeldverfahren, da im Rahmen der Beschau durch das Zollamt nur oberflächlich geprüft wird.

Lassen Sie uns helfen sich davor zu schützen!