Importabwicklung

Die Abwicklung der Importe wird in vielen Unternehmen häufig unterschätzt. Grund hierfür ist oftmals der Umstand, dass kleinere und mittlere Unternehmen den Import (Abgabe der Zollanmeldung) durch einen Dienstleister, wie z.B. von der Spedition oder von einem Kurierdienst, durchführen lassen. Häufig wird Folgendes übersehen:

Die Verantwortung für die Richtigkeit liegt weiterhin beim Unternehmen!
Fehler des Dienstleisters gelten als Fehler des Unternehmens!

Im Rahmen der Einführung des Zollkodexes der Union (kurz: UZK) wurde neben der Nacherhebung von nicht gezahlten Zollabgaben auch die zusätzlichen Rechte zur Sanktionierung durch die einzelnen Mitgliedstaaten erheblich gestärkt.

So wurde z.B. die Möglichkeit eröffnet, dass im Rahmen des Vorwurfs der leichtfertigen Verkürzung nun die deutschen Zollbehörden in der Lage sind, die Zollabgaben im Rahmen eines Bußgeldverfahrens rückwirkend 5 Jahre nachzuerheben. Der wesentliche Clou darin besteht, dass die Jahre 4 und 5 im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Vorteilsabschöpfung erhoben werden können, zzgl. Zinsen und die deutschen Zollbehörden diese Abgaben zu 100 % einbehalten dürfen, im Gegensatz zu den Jahren 1-3, bei denen die Zollbehörden 75 % der Zollabgaben an die EU-Kommission abführen müssen.

Diese Regelung erhöht natürlich nun das Risiko, dass verstärkt Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Ein oft unterschätztes Risiko ist auch die Mitnahme von gewerblichen Produkten im Rahmen von Geschäftsreisen, speziell bei der Rückkehr (bitte beachten Sie gegebenenfalls auch bereits beim Export). Gewerbliche Waren im Reisegepäck bedürfen immer der Anmeldung bei der Einfuhr (Rückkehr).  Es gibt hier nur wenige Außnahmen. Bei nicht korrekter Anmeldung drohen dem Mitarbeiter unter Umständen sogar Strafverfahren. Zusätzlich drohen dem Unternehmen Bußgeldverfahren. Hier ist es immer wichtig die Mitarbeiter korrekt einzuweisen und dies meit entsprechenden Arbeitsanweisungen über ihre Pflichten und Möglichkeiten zu informieren.

Gleichzeitig ist bei der Importabwicklung darauf zu achten, dass verschiedene Kosten, welche gegebenenfalls nicht im Kaufpreis/Rechnungspreis enthalten sind, zusätzlich zum Zollwert hinzu zu rechnen sind. Speziell Ihr Dienstleister (Spediteur/Kurierdienst) kennt diese Kosten nicht, wenn Sie ihm diese nicht explizit mitteilen. Ohne Ihre Information, kann dieser die zusätzlichen Kosten, welche zum Zollwert gehören, nicht anmelden. Hier ist Ihr Unternehmen ebenfalls vollumfänglich in der Pflicht, alle Informationen Ihrem Dienstleister vorab mitzuteilen. Daher lässt sich inzwischen Ihre Betriebsprüfer vor Beginn der Prüfung alle Arbeit- und Organisationsanweisung in vorlegen, um prüfen zu können, ob Ihr Unternehmen entsprechende Vorkehrunge getroffen hat.


Bitte beachten Sie, dass vom Absender unterdeklarierte Sendungen zur Reduzierung von Einfuhrabgaben Ihnen zur Last gelegt werden. Ihr Unternehmen ist verpflichtet den Zoll darüber zu informieren, dass gegebenenfalls die beigefügten Dokumente unrichtige Werte ausweisen.

Generell ist zu empfehlen, dass jedes Unternehmen entsprechende Arbeit- und Organisationsanweisung für die einzelnen Bereiche im Zollrecht vorhält, um nachweisen zu können, dass im Unternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden. Dies schreiben die Behörden vor, da ein Unternehmen verpflichtet ist alles Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler zu verhindern. Gleichzeitig werden dardurch die Risiken im Unternehmen selbst wesentlich verringert. Kommt es z.B. dennoch zu Fehlern, ist bei Vorleigen von qualifizierten Anweisungen eine Ahndung dieser wesentlich schwieriger für die Verfolgungsbehörden. Liegen keine Anweisungen vor, ist dies bereits der erste Nachweis, dass ein Unternehmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen Organisation- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. 

Daher lassen sich inzwischen die Betriebsprüfer vom Zoll vor Beginn jeder Prüfung alle Arbeit- und Organisationsanweisung in vorlegen.

 

Kommt es im Rahmen einer Zollprüfung zu hohen Nacherhebungen, führt dies schnell zu Bußgeldverfahren, oftmals auch zu einem Strafverfahren.

Unsere Beratungsleistungen

Lassen Sie uns helfen Ihre Importabwicklung richtig aufzusetzen. Speziell wenn die Importabfertigung durch einen Dienstleister durchgeführt wird, unterliegt Ihr Unternehmen verschiedenen zusätzlichenPflichten.

Hierzu zählen unter anderem auch die regelmäßige Überprüfung der Einfuhrbelege, welche Sie von Ihrem Dienstleister (Spedition, Kurierdienst usw.) erhalten. Gerne können wir Sie hierbei auch unterstützen, wenn Sie hierzu Fragen haben. Wir übernehmen auch die Prüfugn der Beleg für Sie, generell oder stichprobenweise.

Wir unterstützen Sie gerne in der Erstellung von fachgerechten Arbeit- und Organisationsanweisung zum Schutz Ihres Unternehmens gegen den Vorwurf einer Organisations- und Aufsichtspflichtverletzung.

Selbstverständlich erhalten Sie auch von uns Unterstützung hinsichtlich des Umgangs mit den Dienstleistern, z.B. wenn regelmäßige Fehler festzustellen sind. Ebenfalls helfen Ihnen gerne hierbei eine entsprechende Organisation aufzubauen oder bestimmte Tätigkeiten für Sie zu übernehmen.

Gerne können Sie uns auch beauftragen Ihre Importabwicklung/Importbelege der Vergangenheit zu prüfen, um feststellen zu können inwieweit Fehler vorliegen, die zu einer Verkürzung von Einfuhrabgaben geführt haben.

Bei Bedarf unterstützen wir Sie selbstverständlich auch hinsichtlich Abgabe von strafbefreienden Selbstanzeigen im Rahmen der Nachmeldung von Einfuhrabgaben.

Sollte es sinnvoll sein, dass Sie die Importabwicklung mit eigenem Bewilligungen durchführen, helfen wir Ihnen hierbei selbstverständlich gerne.

Oftmals können auch Zollabgaben vermieden werden. Hierzu stehen sogenannte "Besondere Verfahren", wie die aktive Veredelung, die passive Veredelung, Zolllager usw. zur Verfügung. Auch hier unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung und bei der Implementierung in Ihrem Unternehmen.

Hinzuweisen an dieser Stelle ist auch, dass der Kaufpreis einer Ware nicht zwingend die Berechnungsgrundlage für die Zollabgaben darstellt. Sind in dem Kaufpreis z.B. folgende Kosten nicht enthalten, müssen diese eigenständig hinzugerechnet werden:

  • Frachtkosten bis zum Eintritt in der EU (Ort des Vorbringens)
  • Entwicklungskosten, soweit diese nicht in der EU entstanden sind.
  • Werkzeugkosten oder Kosten für zur Verfügung gestellte Werkzeuge, unabhängig von ihrem Entstehungsort
  • Wert der ausgeführten Ware, bei Produkten, die zur Reparatur ausgeführt wurden und nach Reparatur zurückkehren. Hier muss, sofern keine passive Veredelungsvekehr beantragt wurde, die ursprüngliche aus Deutschland exportierte Ware, neben den Reparaturkosten, wieder verzollt werden.
  • Und Vieles mehr
Hinweis:
Vergeben Sie einen Entwicklungsauftrag in ein Drittland, müssen die kompletten Entwicklungskosten bereits mit der ersten Überführung eines Prototypen in den freien Verkehr verzollt werden, auch wenn es später nicht zu einer Serienproduktion kommt. Allerdings gibt es hier Möglichkeiten dies zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie in Fragestellungen des Zollwerts und der Möglichkeiten gegebenenfalls Einfuhrabgaben zu reduzieren/zu vermeiden.