Das Präferenzrecht zählt zu den schwierigsten Rechtsgebieten im Außenwirtschaftsverkehr. Grund hierfür ist, dass das Präferenzrecht sich nicht nach einem einzelnen Gesetz richtet, sondern immer auf Basis von vielen einzelnen unterschiedlichen Abkommen zu beurteilen ist.
So ist ein von Ihnen hergestelltes Produkt gegebenenfalls für die Lieferung nach Südkorea präferenzberechtigt, nicht aber für die Lieferung in die Schweiz.
Das Präferenzrecht beim Export dient allerdings ausschließlich dem Vorteil Ihres Kunden. Können Sie dem Präferenzstatus einer Ware bescheinigen, kann der Kunde in der Regel Ihr Produkt zollfrei importieren.
Auch wenn der Vorteil ausschließlich dem Kunden dient, stellen Unternehmen entsprechende Präferenznachweise aus, um nicht Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Mitwettbewerbern zu erlangen. Oftmals knüpfen auch die Kunden einen Vertrag an die Bedingung, dass Produkte mit einem Präferenznachweis geliefert werden. Nutzen Sie die Vereinfachung "Ermächtigter Ausführer" um Ihren Aufwand gering zu halten!
Die Nachweisführung, ob ein Produkt präferenzberechtigt ist, unterliegt komplexen Regelungen.
Eines der wohl bekanntesten Dokumente zur Nachweisführung eines Präferenzstatus eines innerhalb der EU bezogenen Produktes (Kaufware) ist die Langzeitlieferantenerklärung. Hierbei ist immer zu beachten, dass eine Lieferantenerklärung strengen Formvorschriften unterliegt. Kleine Fehler führen in der Regel zur kompletten Ungültigkeit.
Mit den Neuregelungen des Zollkodexes der Union können zwar Langzeitlieferantenerklärungen für einen Zeitraum von 2 Jahren ausgestellt werden, allerdings rückwirkend nur noch für ein Jahr.
Wird z.B. festgestellt, dass Sie in der Vergangenheit ungültige Lieferantenerklärungen für Ihren Außenwirtschaftsverkehr zu Grunde gelegt hatten z.b. aufgrund gerinfügiger Formfehler, können Sie nur noch rückwirkend für 12 Monate eine Langzeitlieferantenerklärung einholen. Für die Zeitraum davor musst Ihr Unternehmen dann von allen Lieferanten für jede einzelne Lieferung eine Einzellieferanten-erklärung einholen. Dies können im ungünstigen Fall schnell mehrere 1.000 Dokumente sein.
Um dies zu vermeiden sollten eingehende Lieferantenerklärungen genauestens auf deren formellen und inhaltlichen Richtigkeit geprüft werden.
Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragestellung des Präferenzrecht. Hierzu zählen z.B.
Hinzuweisen ist hier, dass bei zu Unrecht ausgestellten Präferenznachweisen Ihre Kunden Regressansprüche gegenüber Ihr Unternehmen haben und zusätzlich ein Bußgeldverfahren oder bei bestimmten Ländern, wie z.B. Schweiz, Island sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Ihr Unternehmen eingeleitet werden kann.
Gerne bieten wir Ihnen auch vor Ort bei Ihnen im Unternehmen einen Workshop zu den einzelnen präferenzrechtliche Themen, wie z.B.
Nutzen Sie unser Wissen und Erfahrung, um sich vor unangenehmen Überraschungen abzusichern.