Außenwirtschaftsrecht/Exportkontrolle/Zahlungsmeldung
(Außenwirtschaftsgesetz)

Das Außenwirtschaftsrecht/die Exportkontrolle mit seinen rechtlichen Grundlagen im Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschafts- verordnung, EG-Dual-Use-VO usw. ist ein oft vernachlässigter Bereich in jedem Unternehmen.


Unternehmen wissen oft nicht, dass im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Außenwirtschafts-verkehr es erforderlich ist,  entsprechende organisatorische Maßnahmen zur Überwachung und Implementierung einer funktioniernden Exportkontrolle zu treffen. Dies gilt auch für vermeintlich unkritische Branchen.

Hierzu gehören insbesondere auch Themen wie:

  • Prüfung der Güterlisten mit genehmigungspflichtigen Produkten (auch „normale“ zivile Produkte.)
  • Strikte Einhaltung von Embargobestimmungen
  • Prüfung von Personensanktionslisten (Kunden, Lieferanten, Dienstleister und sonstige Personen des Tagesgeschäfts)
  • Zahlungsmeldung an die Bundesbank inkl. Beteiligungsmeldung und Meldungen von Forderungen dun Verbindlichenkeiten



Übersehen wird oft, dass zivile Produkte des täglichen Geschäfts einer Genehmigung bei der Ausfuhr bedürfen, auch wenn das Unternehmen selbst in einem nicht kritischen Bereich tätig ist. So sind z.B. Aluminiumstangen mit einem Durchmesser von mehr als 75 mm immer genehmigungspflichtig. Genauso sind häufig industriell eingesetzte Router z.B. zur Fernwartung von Maschinen/Anlagen,  genehmigungspflichtig bei der Ausfuhr.

Gleiches gilt für Embargobestimmungen. So sind z.B. einfache Vitondichtungen in den Iran genehmigungspflichtig, auch wenn diese gegebenenfalls nur einen Wert von 5 € aufweisen. Zu beachten ist, dass bei vielen Embargovorschriften das reine Abschließen eines Vertrages über ein beschränktes Produkt für sich ein Straftatbestand darstellt, auch wenn das Produkt später nicht exportiert wird.

Hinsichtlich der Personensanktionslisten wird oft damit argumentiert, dass man nicht in kritische Länder liefert. Sehr viele Verbote gelten auch für Personen, welche in freundliche Länder wie USA, Kanada, Frankreich selbst Deutschland beheimatet sind.


Embargoverstöße oder Verstöße gegen Personensanktionslisten führen in der Regel unabhängig von dem in Rede stehenden Wert sofort zu Strafverfahren und gegebenenfalls zu Durchsuchungsmaßnahmen.

Generell ist zu empfehlen, dass jedes Unternehmen entsprechende Arbeit- und Organisationsanweisung für die einzelnen Bereiche im Zollrecht vorhält, um nachweisen zu können, dass im Unternehmen entsprechende organisatorische Maßnahmen getroffen wurden. Dies schreiben die Behörden vor, da ein Unternehmen verpflichtet ist alles Maßnahmen zu ergreifen, um Fehler zu verhindern. Gleichzeitig werden dardurch die Risiken im Unternehmen selbst wesentlich verringert. Kommt es z.B. dennoch zu Fehlern, ist bei Vorleigen von qualifizierten Anweisungen eine Ahndung dieser wesentlich schwieriger für die Verfolgungsbehörden. Liegen keine Anweisungen vor, ist dies bereits der erste Nachweis, dass ein Unternehmen seiner gesetzlich vorgeschriebenen Organisation- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist.       

Daher lassen sich inzwischen die Betriebsprüfer vom Zoll vor Beginn jeder Prüfung alle Arbeit- und Organisationsanweisung in vorlegen.

Gehen Sie hier kein Risiko ein und lassen Sie sich poraktiv qualifiziert und umfassend beraten!

Hinzuweisen ist an dieser Stelle auch, dass das US-Reexportkontrollrecht einen immer höheren Stellenwert in der deutschen Industrie und im deutschen Handel einnimmt. Auch hier sind viele Restriktionen, selbst bei Exporten aus Deutschland heraus, zu beachten!

Ein zusätzliches Risiko stellen die Pflichten zur Meldungen von Zahlungen aus dem oder in das Ausland (Zahlungsmeldungen Z4) an die Bundesbank oder Meldungen über Beteiligungen im Ausland oder Beteiligung aus dem Ausland dar.

Viele Unternehmen wissen nicht, dass zum einen Zahlungen aus oder in das Ausland (gillt auch innerhalb der EU!) ab einem Betrag von 12.500 € (aufsummiert im Monat) meldepflichtig sind, wenn die Zahlung nicht für die Lieferung oder Erhalt einer Ware (Im-/Export/Innergemeinschaftliche Lieferungen) erfolgt.

 Beispiele wären hier Zahlungen für

  • Provision,
  • beauftragte Dienstleistungen im Ausland,
  • Garantieleistungen,
  • Kredite,
  • Zinszahlungen
  • und vieles mehr

Ebenso bedarf es Meldungen über Beteiligungen aus dem Ausland oder Beteiligungen von deutschen Unternehmen im Ausland, als auch unter bestimmten Voraussetzungen die Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland. Beugen Sie hier Bußgeldverfahren vor und lassen Sie sich beraten.


Unsere Beratungsleistungen

Wir unterstützen Sie gerne im Aufbau einer qualifizierten Exportkontrolle inklusive Erstellung eines Exportkontrolleprogramms, ein Innerbetriebliches Compliance-Programm (ICP), für Ihr Unternehmen- nach Ansicht der Behörden Pflicht für jedes Unterenhmen im Außenwirtschaftsverkehr. Fachgerechte Arbeit- und Organisationsanweisungen dienen zusätzlich dem Schutz Ihres Unternehmens gegen den Vorwurf einer Organisations- und Aufsichtspflichtverletzung.

Gerne können wir Ihnen einen Workshop vor Ort in Ihrem Unternehmen anbieten z.B. hinsichtlich der Einbindung einer Exportkontrolle mit den einzelnen Prüfungsschritten und zeitlichen Ablauf in Ihren unternehmensspezifischen Prozessen und Abläufe.

Selbstverständlich können wir Sie auch bei Fragestellung zu einer Genehmigungspflicht einzelner Produkte unterstützen.

Auch für Fragestellungen im Bereich der Anwendung von allgemeinen Genehmigungen oder Beantragung von Einzel-/Sammel-genehmigungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Seite.

Bitte beachten Sie, das Strafverfahren in Deutschland nur gegen natürliche Personen eingeleitet werden, dabei stehen je nach Verstoß sowohl die Sachbearbeitung als auch das Management und Geschäftsführung inklusive Ausfuhrverantwortlicher (sofern benannt) im Fokus.

Wir bieten auch hier selbstverständlich eine simulierte Betriebsprüfung mit Überprüfung der Vergangenheit auf mögliche Fehler!

Sollte etwas schief gegangen sein, unterstützen wir Sie selbstverständlich ebenfalls bei Selbstanzeigen usw., damit Sie, so weit wie möglich, die Fehler ahndungsfrei berichtigen können.

Ebenso unterstützen wir Sie in allen Fragestellungen zu Meldepflichten gegenüber die Bundesbank wie z.B. Zahlungsmeldungen, Beteiligungsmeldungen, Meldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten usw.

Lassen Sie es aber erst gar nicht so weit kommen und nutzen Sie die qualifizierte Beratung durch unser Unternehmen! Wir helfen gerne!