Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung der EU (european deforestation regulation -EUDR-) – VO (EU) 2023/1115

 

Die Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) über entwaldungsfreie Produkte trat am 29. Juni 2023 in Kraft.

Unternehmen dürfen ab dem 31.12.2025 (Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30.06-2026) bestimmte Rohstoffe und daraus gewonnene Halb- und Fertigerzeugnisse nur dann importieren, exportieren oder damit innderhalb der EU/DE handeln, wenn diese nachgewiesen entwaldungsfrei gewonnen wurden.

Nur wer über die im Rahmen der Abgabe der Sorgfaltspflichterklärung erhaltene Referenznummer verfügt, kann die relevanten Produkte im Markt vertreiben, in den zollrechtlich freien Verkehr überführen oder exportieren.

Die Pflicht zur Abgabe der Sorgfaltspflichterklärung betrifft alle Unternehmen, welche die erfassten Produkte innerhalb der EU/DE vertreiben, importieren oder exportieren! Die Erklärungen ist für jedes Produkt abzugeben. Nur mit der für der jeweilige Produkte erhaltenen Referenznummer, können die relevanten Produkte im Markt vertrieben, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder exportiert werden.

Aktuell werden folgende Rohstoffe und Folgeprodukte von der Entwaldungsverordnung erfasst:
- Rinder, Holz, Kakao, Soja, Palmöl, Kaffee, Gummi(Kautschuk)
- Leder, Schokolade, Reifen, Möbel

Die Erfassung der Produkte erfolgt auf Basis von Zolltarifpositionen. Darunter fallen zum Beispiel auch einfache Handbücher und sonstige Drucke in Papierform (zum Beispiel Position 4901 oder 4911) oder Gummidichtungen und sonstige technische Waren aus Kautschuk (z.B. der Position 4016). Hierzu zählen speziell auch sogenannte Gummi-Metallteile (Produkte, die nur aus Gummi und Metall gleichzeitig bestehen). Diese haben in der Regel Vorrang vor alle anderen Positionen im Zolltarif und können nicht als Teil einer Maschine tarifiert werden. Aber auch einfache Produkte wie Türstopper aus Metall und Kautschuk können hierunter fallen ud

nd eine Vielzahl anderer Produte des täglichen Bedarfs.

Aktuell gibt es keine Schwellenwerte, so dass die Entwaldungsverordnung unabhängig von dem Umfang des Imports, Exports oder des Handels mit den relevanten Waren anzuwenden ist.

Ausnahmen bestehen für erfasste Produkte derzeit nur für die Verbringung im Rahmen von den sogenannten Besonderen Verfahren (Zollverfahren ohne Überführung in den FV), wie zum Beispiel Zolllagerverfahren, vorübergehende Verwendung, Transitverfahren (T1) oder aktiver Veredelungsverkehr. Diese Verkehre können ohne weitere Nachweise  für die erfassten Produkte verwendet werden.

Welche Risieken bestehen für Unternehmen?

Die Risiken bestehen nicht nur hinsichtlich einer Beschlagnahmung an der Grenze bei der Ein- oder Ausfuhr, sondern auch nachträglich im Rahmen von Zollprüfungen. Wird im Rahmen einer Zollprüfung festgestellt, dass z.B. ein Produkt nicht als Maschinenteile eintarifiert werden konnte, sondern als sogenanntes Gummi-Metallteil einzureihen war, drohen hier Bußgeld, Gewinnabschöpfung bis hin zur Beschlagnahmung von Beständen, wenn der Nachweis der Einhaltung der Bedingungen der Entwaldungsverordnung nicht mehr nachträglich geführt werden kann.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?
Bevor die Erklärungen abgegeben werden können, müssen die betroffenen Produkte im Unternehmen erst einmal identifiziert werden. Speziell die genaue Prüfung des eigenen Artikelstamms hinsichtlich der korrekten Tarifierung ist essenziell für die Vermeidung oben genannter Risiken, bzw. für die später rebungslose Abwicklung, speziell im grenzüberschreitenden Verkehr. Nach der Identifiaktion der Produkte ist dann die Verfolgung der Lieferkette erforderlich, im Zweifel bis hin zu den GEO-Daten des Ursprung des verwendeten Rohstoffes.

Wie wir Sie unterstützen könen:

 1. Wir prüfen für Sie welche Waren bei Ihnen betroffen sind: 
      a. Tarifierung der Waren, ggf. Einholung verbindlicher Zolltarifauskünfte
      b. Ursprungsermittlung nach dem Handelsrecht inkl. erforderliche Dokumentation
      c. Vertragsgestaltung zur Option, Preisbestandteile herausrechnen zu dürfen

2. Wir setzen mit Ihnen ein Projekt für die künftige Abwicklung auf:

     a. Datenermittlung (Nutzung vorhandener Daten und ggf. Ergänzung)
     b. Dokumentation und Belegführung
     c. Unterstützung der Erstellung der Sorgfaltspflichterklärungen und
     d. Implementierung in der Unternehmensorganisation z.B. auch bei Importen durch Spediteure

 3. Wir prüfen mit Ihnen die Optimierung von Lieferketten
     a. Geringfügige Änderung von importierten Waren können dazu führen, dass diese aus der Entwaldungs-Verordnung fallen
     b. Lieferwege
     c. Vertragsgestaltung

 4. Gezielte Nutzung von Zollverfahren
     a. Zolllagerverfahren
     b. Aktiver Veredelungsverkehr
     c. Transitverfahren T1

und sonstige im täglichen Geschäft aufkommende Fragen.

Kontaktdaten:

Rechtanwältin Katharina Will

Norbert Tutsch

Tel: 09974/24 60 17 9
Mobil: 0176/410 55 300
Mail: k.will@zollberatung-will-tutsch.de

Tel: 0871/95 35 93-7
Mobil 0151/25 99 19 15
Mail: ntutsch@tutsch-consulting.de