Die deutschen Zollbehörden sind dafür bekannt, dass sie selbst bei kleinen Vergehen gerne Bußgeldverfahren einleiten. Dies gilt sowohl für Fehler in der Stellung in der Ausfuhranmeldung als auch bei Fehlern in der Importabwicklung.
Im Rahmen der Einführung des Zollkodexes der Union (kurz: UZK) wurden neben der Nacherhebung von nicht gezahlten Zollabgaben die zusätzlichen Rechte zur Sanktionierung durch die einzelnen Mitgliedstaaten erheblich gestärkt.
So wurde z.B. die Möglichkeit eröffnet, dass im Rahmen des Vorwurfs der leichtfertigen Verkürzung nun die deutschen Zollbehörden in der Lage sind, die Zollabgaben im Rahmen eines Bußgeldverfahrens rückwirkend 5 Jahre nachzuerheben. Der wesentliche Clou der Zollbehörden besteht darin, dass die Jahre 4 und 5 im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes als Vorteilsabschöpfung erhoben werden können, zzgl. Zinsen und die deutschen Zollbehörden diese Abgaben zu 100 % einbehalten dürfen. Nur für die Jahre 1-3, müssen die Zollbehörden 75 % der Zollabgaben an die EU-Kommission abführen. Daher besteht oft ein großes Interesse seitens den Zollbehörden ein Ermittlungsverfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung einzuleiten.
Diese Regelung erhöht im Bereich der Importabwicklung nun speziell das Risiko, dass verstärkt Bußgeldverfahren eingeleitet werden.
Sollte ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden, können wir Sie gerne unterstützen hinsichtlich Stellungnahmen und Verhandlungen mit den Behörden.
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Bitte beachten Sie, dass Strafverfahren nur gehen natürliche Personen eingeleitet werden können. Dies sind in erster Linie die Geschäftsleitung und Abteilungsleiter. Aber auch Sachbearbeiter stehen dabei ofmals im Fokus von Strafverfahren.
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